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Gütertrennung

Eheleute können, müssen aber nicht, ihre Ehe durch einen Vertrag regeln. Das Standardmodell ist die Zugewinngemeinschaft: regeln die Eheleute nichts, leben sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Eheleute, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dem sogenannten gesetzlichen Güterstand, leben, haben während der Ehe „Vermögenstrennung“; d. h. jeder Ehegatte hat sein Einkommen, sein Vermögen und ggf. seine Schulden. Damit kann er tun und lassen was er will, ohne den anderen zu fragen. Ausnahme: er will Haushaltsgegenstände oder alles oder fast alles auf einen Schlag veräußern. Dann muss der andere vorher zustimmen.

Um die Zugewinngemeinschaft hält sich hartnäckig das Gerücht, der eine Ehegatten hafte automatisch für die Schulden des anderen Ehegatten, und weil dieses so sei, sei es reine Formsache, wenn der eine Ehegatte für die Schulden des anderen Ehegatten mit unterschreibe. Dies ist jedoch falsch. Auch wenn z. B. eine Bank darauf drängt, sollte man sich eine Unterschrift gut überlegen, da eine gemeinsame Haftung in der Regel erst durch die Unterschrift begründet wird.

Endet die Zugewinngemeinschaft z. B. durch Scheidung, wird das während der Ehe erworbene Vermögen gleichmäßig zwischen den Partnern aufgeteilt. Dazu gehört jedoch nicht das Vermögen, das ererbt oder im Wege eines vorweggenommenen Erbrechts erworben wurde.

Und noch eins: der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein Anspruch in Geld. Es wird weder das Silberbesteck aufgeteil noch der Konzertflügel in der Mitte zersägt.

Die Eheleute können auch Gütertrennung vereinbaren. Diese Vereinbarung muss jeoch zur Niederschrift eines Notars erklärt werden, sonst ist sie unwirksam. Genau wie bei der Zugewinngemeinschaft haben die Eheleute während der Ehe eigenes Vermögen und ggf. eigene Schulden, nur müssen sie auch bei Verfügungen über ihr Vermögen im Ganzen oder über Haushaltsgegenstände, die ihnen allein gehören, den anderen nicht fragen. Bei der Gütertrennung wird im Unterschied zur Zugewinngemeinschaft bei Scheidung kein Zugewinnausgleich durchgeführt.

Allerdings wird auch bei Gütertrennung im Falle der Scheidung i. d. R. ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn die Eheleute dies nicht vertraglich ausgeschlossen haben. Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Die Einigung über den Ausschluß des Versorgungsausgleiches muss auch zur Niederschrift eines Notars erklärt werden, sonst ist sie unwirksam.

Und dann können die Eheleute noch viele andere Angelegenheiten vertraglich regeln, z. B. den nachehelichen Unterhalt, den ein Ehegatte dem anderen zahlen will oder nicht, die Aufteilung des Hausrates und, und, und. Diese Vereinbarungen müssen nicht vom Notar niedergeschrieben werden, wobei es in vielen Fällen sinnvoll ist, sie in eine einheitliche notarielle Urkunde mit aufzunehmen, wenn noch andere formbedürfte Vereinbarungen z. B. zum Güterstand oder zum Versorgungsuasgleich getroffen werden.

Auch wenn´s schwer fällt und man in Hochzeiten nicht gerne an Scheidung denkt, sollte man sich vor Augen führen, dass statistisch jede dritte Ehe geschieden wird und Vereinbarungen am besten dann geschlossen werden können, wenn die Kommunikation noch funktioniert.

 

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