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Immobiliendarlehen

In Folge einer Trennung entschließen sich Eheleute manchmal dazu, ihre Immobilie, die sie bisher als Ehewohnung genutzt haben, zu verkaufen. Ist die Finanzierung der Immobilie noch nicht abgeschlossen und soll ein Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz, also ein sog. Annuitätendarlehen, vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit gekündigt werden, kann für die Darlehensgeberin ein Anspruch auf eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung entstehen.

Bei Verbraucherverträgen muss eine Vorfälligkeitsentschädigung unter Umständen nicht gezahlt werden, wenn der Darlehensnehmer sein gesetzliches Widerrufsrecht fristgemäß ausübt. Dabei beträgt die Frist für den Widerruf grundsätzlich 14 Tage. Sie beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Darlehensnehmer entsprechend den gesetzlichen Pflichtangaben im Darlehensvertrag über sein Recht zum Widerruf belehrt wurde.

Viele ältere Darlehensverträge, die zwischen dem 01.11.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, enthalten Fehler in den Widerrufsbelehrungen, die nach der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung des § 355 Abs. 2 BGB dazu führen, dass die Widerrufsfrist mangels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung bis heute noch nicht zu laufen begonnen hat. Sie können ggf. jetzt noch widerrufen werden mit der möglichen Folge, dass ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung für die Bank nicht entsteht.

Da Vorfälligkeitsentschädigungen bei vorzeitig gekündigten Immobiliendarlehen schnell fünfstellige Beträge erreichen, lohnt sich also eine Überprüfung der Widerrufsbelehrung.

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