Im Interesse des Kindeswohls muss ein regelmäßiger Umgang der Kinder mit beiden Eltern gewährleistet werden. Es sind ggf. Fragen des Kindes- und Ehegattenunterhalts, oder der Aufteilung des Hausrates zu klären. Gemeinsames Eigentum oder gemeinsame Verbindlichkeiten müssen auseinandergesetzt werden. Ist Vermögen, insbesondere Betriebsvermögen vorhanden stellt sich die Frage, wie es zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird.
Gerade im Bereich der Vermögensauseinandersetzung geht es häufig um relativ hohe Werte, wodurch die Kosten eines Rechtsstreits ebenfalls schnell in die Höhe gehen. Ein nicht unwesentlicher Teil dessen, worum gestritten wird, wird dabei allein für die Kosten des Rechtsstreits verbraucht. Solange sich die Ehegatten darüber einig sind, dass sie ein gemeinsames Interesse daran haben, Kosten zu sparen und solange sie bereit sind, freiwillig an einer Auseinandersetzungsmediation mitzuwirken, sollten sie die Chance dieses Verfahrens nicht ungenutzt lassen.
Eine einvernehmliche Auseinandersetzung bietet sich auch in den Fällen an, in denen während der Ehe Betriebsvermögen aufgebaut wurde. Häufig ist der Unternehmenswert höher als an liquiden Mitteln vorhanden ist. Bei einem nach dem Gesetz vorgesehenen Zugewinnausgleich droht daher in vielen Fällen die Zerschlagung des Betriebs. Im Ergebnis kann keiner der Ehegatten an zukünftigen Gewinnen des Unternehmens partizipieren. Das Mediationsverfahren bietet die Chance, das Unternehmen einerseits zu erhalten und andererseits beide Ehegatten an dem Erfolg zu beteiligen.
Mediation setzt Freiwilligkeit der Teilnahme der Konfliktparteien voraus.
Wenn der Streit erst mal eskaliert, sind die Wege in eine einvernehmliche Konfliktlösung häufig verschlossen. Mediation kann daher schon sehr viel früher ansetzen.
Nach einer Krise oder einer Trennung besteht immer die Möglichkeit des Streites oder des Konfliktes, so dass es ratsam sein kann, für diese Situation einen Verhaltenskodex mediativ zu entwickeln, der eine Ausweitung des Streites bis zum Abbruch der Kommunikation verhindert. Letztendlich geht es bei Ehegatten mit gemeinsamen Kindern immer darum, eine Trennung und Auseinandersetzung nicht zum Nachteil der Kinder auszutragen.