Eine gerichtliche Ehescheidung im Online-Verfahren ist immer noch Zukunftsmusik. In der Regel ist die persönliche Anhörung der Ehegatten durch den Familienrichter erforderlich. Allerdings kann die Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt, der den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreicht, online erfolgen. Eine Online-Beratung bietet sich in einfach gelagerten Fällen an, bspw. wenn beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden sind. Selbstverständlich beraten wir Sie auch über die Möglichkeiten, Kostenhilfe für das Scheidungsverfahren oder andere familienrechtliche Verfahren zu beantragen.
Wir können Sie in allen Gerichtsverfahren, also auch in Scheidungsverfahren vor allen Amts-, Land- oder Oberlandesgerichten in Deutschland vertreten. Wenn Sie an einer Online-Beratung interessiert sind, können Sie den unten angeführten Fragebogen ausfüllen und uns zusenden oder Sie nehmen unverbindlich und kostenlos direkten Kontakt zu uns auf.
Bitte geben Sie alle notwendigen Daten ein. Dadurch erhalten Sie eine grobe Übersicht der Kosten, die bei einer Scheidung auf Sie zukommen.
Bei ehelichen Unterhalt unterscheidet man Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt. So besteht beim Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 2 BGB nur eine bedingte Erwerbsobliegenheit. Hat ein Ehegatte während der Ehe nicht gearbeitet, so kann von ihm in der Trennungszeit nicht verlangt werden, dass er seinen Unterhalt künftig durch eigene Erwerbstätigkeit selbst verdient. Beim Geschiedenenunterhalt oder nachehelichen Unterhalt gilt hingegen der Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB. Jeder Ehegatte muss "im Grundsatz" selbst für seinen Unterhalt sorgen.
Ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens. Nach der Legaldefinition des § 1567 BGB setzt das Getrenntleben im Grundsatz die vollständige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft voraus. Im Einzelfall ist auch ein Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung möglich.
Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Jeder Ehegatte muss nach der Scheidung (§ 1569 BGB) selbst für sein Auskommen sorgen. Zu diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Der geschiedene Ehegatte hat in folgenden Fällen auch nach der Scheidung Anspruch auf Unterhalt:
Regelmäßiger Güterstand von Eheleuten ist die sog. Zugewinngemeinschaft mit dem Ergebnis, dass jener Ehegatte, der in der Ehe einen höheren Zugewinn erwirtschaftet, an den anderen Ehegatten einen Ausgleich in Geld bezahlen muss (§ 1378 BGB =Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu). Die Zugewinngemeinschaft bewirkt hingegen kein gemeinschaftliches Vermögen (§ 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB) und begründet auch keine Haftung für Schulden des anderen. Eine Mithaftung resultiert zumeist aus dem Umstand, dass sich die Eheleute im Rahmen von Darlehensverträgen gemeinsam verpflichten, also beide Eheleute Darlehensnehmer und Schuldner der Bank werden.
Per Gesetz sind Eheleute nur bei Geschäften des alltäglichen Lebens (§ 1357 BGB) gemeinsam verpflichtet. Die Zugewinnausgleichsforderung ist begrifflich nicht mit der sog. Vermögensauseinandersetzung zu verwechseln. Die Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB kann Teil der Vermögensauseinandersetzung sein, die Vermögensauseinandersetzung bildet aber niemals den Zugewinnausgleich selbst ab. Der Anspruch, der für einen Ehegatten aus dem Zugewinnausgleich resultiert, kann als vermögenswerte „Position“ innerhalb der Auseinandersetzung des Vermögens berücksichtigt werden.
Ich habe 300.000 € geerbt. Mit diesem Geld haben wir die eheliche Immobilie angeschafft und bezahlt. Bekomme ich für die Erbschaft einen Ausgleich?
Bei einem Erbe handelt es sich um sog. privilegiertes Vermögen i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB. Im Rahmen der Zugewinnausgleichsberechnung wird diese Wertposition dem sog. Anfangsvermögen zugerechnet. Im Ergebnis partizipiert damit der andere Ehegatte nicht von der Erbschaft. Das Erbe wird vermögensmäßig aus dem Zugewinnausgleich herausgerechnet. Ein Direktausgleichsanspruch über den Erbschaftsbetrag besteht allerdings nicht.