Testamente

Handschriftliches oder notarielles Testament?

Die Wirksamkeit eines Testaments hängt nicht davon ab, ob es notariell beurkundet wurde. Und auf den ersten Blick hat das eigenständig erstellte Testament auch so seine Vorteile: Kosten für den Notar werden gespart; eine spätere Änderung ist jederzeit, unkompliziert und wiederum kostenfrei möglich.

Die Nachteile liegen aber ebenso auf der Hand: Setzt man das Testament ohne rechtliche Beratung eigenständig auf, bleibt stets die Frage offen, inwieweit es tatsächlich Rechtswirkungen entfaltet und den letzten Willen des Erblassers sicherstellt. Auch die Verwahrung privatschriftlicher Testamente ist problematisch.

Es sollte von niemandem gefunden werden, der durch das Testament benachteiligt wird. Es besteht die Gefahr der Fälschung oder Unterschlagung. Bei einem notariellen Testament ist der Notar dazu verpflichtet, das Testament unverzüglich in amtliche Verwahrung zu bringen. Es kann also weder verloren gehen, noch gefälscht werden. Allerdings entstehen Notarkosten und soweit Änderungen erwünscht sind, muss ein neues Testament erstellt werden, weil die Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung gem. § 2256 Abs. 1 BGB als Widerruf gilt.

 

Um die Rechtswirksamkeit eines Testaments zu gewährleisten, empfiehlt sich die vorherige Beratung durch einen Rechtsanwalt.

Testierfähigkeit

Die Errichtung eines wirksamen Testaments setzt die sog. Testierfähigkeit voraus. Der Erblasser muss in der Lage sein, einen willensfehlerfreien Entschluss zu bilden. Er muss die Tragweite seiner testamentarischen Verfügung und deren Folgen verstandesmäßig überblicken können. Die Bestellung einer rechtlichen Betreuung lässt die Testierfähigkeit im Grundsatz unberührt.Testamente werden oftmals mit der Begründung angegriffen, es habe im Zeitpunkt der Testamenterrichtung keine Testierfähigkeit vorgelegen.

Die Testierfähigkeit sollte im Zweifel deshalb durch ein ärztliches Gutachten bestätigt werden. Minderjährige können nach Vollendung des 16ten Lebensjahres vor einem Notar ein Testament errichten. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf es hierfür nicht. Errichtet ein Testierunfähiger ein Testament, so ist dieses nichtig. Auch bei nachträglichem Eintritt der Testierfähigkeit wird dieses nicht wirksam, sondern muss formgerecht neu errichtet werden (§ 141 BGB).

Verfügungsbeschränkungen

Vor Errichtung eines Testaments ist zu prüfen, inwieweit Verfügungsbeschränkungen bestehen.

Sofern Erbverträge oder gemeinschaftliche Testamente mit dem Ehepartner vorhanden sind, ist der Erblasser oftmals nicht mehr in vollem Umfang frei, seinen Nachlass zu regeln.