*Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung sind besondere theoretische Kenntnisse
(Lehrgang, mindestens 120 Zeitstunden mit Leistungskontrollen) und besondere praktische Erfahrungen (mindestens 120 Fälle, mindestens die Hälfte gerichtliche Verfahren) nachzuweisen. Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss jährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen, (Auszug aus: §§ 2, 4, 5, 15 Fachanwaltsordnung).
**§ 7 a Berufsordnung der Rechtsanwälte
Als Mediator darf sich bezeichnen, wer durch geeignete Ausbildung nachweisen kann, dass er die Grundsätze des Mediationsverfahrens beherrscht.