Damit können getrennte Eltern einen gleichen Anspruch auf Zeit mit dem Kind haben. Das hat der BGH mit Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15, entschieden.
Damit das Wechselmodell in der Praxis funktioniert, sind oft jedoch noch weitere Voraussetzungen erforderlich. Wenn nicht das sog. Nestmodell praktiziert wird, sollten die Elternteile nicht zu weit voneinander entfernt wohnen, damit das Kind beim Wechsel in den jeweils anderen Haushalt den gleichen Kindergarten bzw. die gleiche Schule besuchen kann. Ferner ist das Wechselmodell i. d. R. teurer, da der Kindesunterhalt entfällt. Darüber hinaus erfordert das Wechselmodell in der Regel eine große Absprachefähigkeit der Eltern . Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um das Wechselmodell.