Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch gegen den Erben für den Fall, dass ein an sich Erbberechtigter testamentarisch vom Erbe ausgeschlossen wurde (Enterbung). Das Pflichtteilsrecht sichert Abkömmlingen, Eltern, Ehegatten und nunmehr auch dem eingetragenen Lebenspartner des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass.
Entgegen landläufiger Meinung besteht der Pflichtteilsanspruch aber nicht immer.
Er besteht z.B. nicht bei Erbverzicht, Erbunwürdigkeit, im Falle der Pflichtteilsentziehung gem. §§ 2339 ff BGB und der Erbausschlagung.
Der ordentliche Pflichtteilsanspruch beläuft sich gem. § 2303 Abs. 1 S.2 BGB auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Für die genaue Bestimmung ist es erforderlich, den Nachlasswert und die gesetzliche Erbquote zu ermitteln.
Dazu gibt § 2314 BGB dem Pflichtteilsberechtigten einen weitreichenden Auskunftsanspruch gegen den Erben an die Hand.
Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der gewöhnlichen Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB.§ 2332 Abs. 2 BGB stellt jedoch klar, dass die Verjährung erst mit Kenntnisnahme der verjährungserheblichen Tatsachen beginnt.
Das bedeutet also: Der Pflichtteilberechtigte muss Kenntnis haben über den Eintritt des Erbfalls und der Enterbung, ansonsten beginnt die Verjährungsfrist in der Regel erst gar nicht zu laufen.